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Die Psychotherapie-Richtlinie 2017 auf die Ohren (neuer PsychCast)

„April, April!“ – ab 01.04.2017 gilt die neue Psychotherapie-Richtlinie und konfrontiert alle vertragsärztlich niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Diversen Neuerungen. Aufgrund der Trockenheit der Materie haben wir alles Wichtige mündlich im PsychCast für Euch zusammengefasst.

Die Richtlinie zur Durchführung von Psychotherapie wurde grundlegend überarbeitet und die neue Version entfaltet im April ihre Wirkung. Sie dient immer schon als Grundlage für Vereinbarungen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Psychotherapie in der Vertragsärztlichen Versorgung.

Wir haben im PsychCast Folge 41 – bis auf wenige Ausnahmen – versucht neutral darzustellen, was sich ändert. Wir verraten nicht, was Jans psychotherapeutisch tätige Nachbarin meinen könnte, wenn sie sagt: „Ab 01. April wird hier alles viel schlechter…“, sondern möchten von Euch wissen, was Ihr von den Neuerungen haltet. Bitte hört dazu mal rein, wir haben uns Mühe gegeben, alles in gut 20 Minuten zu besprechen – und nicht zu kritisieren oder einzuordnen.

Hier kommen Schlagwortartig die wichtigsten Neuheiten zum 01.04.:

  • Terminvergabe in dringenden Fällen auch über die Terminservicestellen der KVen
  • Telefonsprechzeiten von 200 Minuten pro Woche verpflichtend, deren Zeiträume der KV mitgeteilt werden müssen (100 Minuten beim halben Sitz)
  • Durchführung einer „Psychotherapeutischen Sprechstunde„, die verpflichtend ist: bis zu 6 mal mit insgesamt 150 Minuten pro Patient und Jahr, Splittungen auf 25 Minuten sind möglich. Pro Woche müssen 100 Minuten Sprechstunde angeboten werden, als Termin- oder Bestellsprechstunde, was der KV mitgeteilt werden muss. Ein schriftlicher Befund (PTV11) muss dem Patienten mitgegeben werden. Ab 01.04.2018 wird der Sprechstundenbesuch von mindesten 50 Minuten verbindlich um als Patient weiter psychotherapeutisch versorgt zu werden. Die Sprechstunde muss nicht in der Praxis erfolgt sein, in der später die Behandlung durchgeführt wird.
  • Eine Akutbehandlung, die der Krankenkasse angezeigt werden muss von bis zu 12 Sitzungen je 50 Minuten oder bis zu 24 Sitzungen je 25 Minuten sind möglich (kein Antrag, kein Bericht).
  • Eine Kurzzeittherapie hat jetzt 24 Sitzungen und muss beantragt werden, wobei keine Berichtspflicht mehr besteht. Eine eventuell vorher erfolgte Akutbehandlung wird dem Kontingent in Abzug gebracht. Analytische Psychotherapie kann jetzt als Kurzzeittherapie durchgeführt werden.
  • Eine Langzeittherapie (LZT) hat nur noch zwei Bewilligungsschritte und teilweise etwas höhere Stundenkontingente, wovon auf Antrag einige innerhalb von 24 Monaten nach Therapieende als Rezidivprophylaxe verwendet werden dürfen. Die LZT ist Antrags- und Berichtspflichtig, wobei die Krankenkasse entscheiden kann, ob sie keinen Gutachter bestellt, und direkt die Kostenübernahme bewilligt.
  • Weitere Änderungen gibt es im Bereich von Gruppentherapien, die jetzt auch weniger Teilnehmer haben können und mit Einzelsitzungen kombiniert werden dürfen.

Hier geht’s zur kompletten Sendung mit weiteren Details. Oder direkt hier hören:

Links:

Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV)
Alles über die neue psychotherapeutische Versorgung bei der KBV
Die neuen Formulare (PTV)
Psychotherapie-Richtlinie (Version 2017) im Original beim Gemeinsamen Bundesausschuss